Dienstag, 13. März 2012

Kein Mehrbedarfszuschlag wegen Alters bei Nichtvorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 10.11.2011, B 8 SO 12/10 R

Zum BSG Urteil

Sozialgeldempfänger, die in Bedarfsgemeinschaft mit Hartz IV Empfänger leben und voll erwerbsgemindert sind (§ 23 Nr. 4 SGB II), Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung oder Sozialhilfeempfänger haben einen Anspruch auf pauschalen Mehrbedarf   von 17% des für sie massgeblichen Regelbedarfes.
Der Senat des Bundessozialgerichtes hatte bereits entschieden, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die im SGB II- Bezug stehen keinen Anspruch auf den pauschalen Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II haben. Eine Leistungsberechtigte hatte den pauschalen Mehrbedarf geltend gemacht, weil sie einen erhöhten Schuhbedarf hatte (BSG, Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R).
Der für die Grundsicherung und Sozialhilfe zuständige 8. Senat orientiert sich bei der Auslegung des § 30 Abs. 1 SGB II

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