Die Vorschrift des § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII, die es nahelegen könnte, bei verspäteter Mitteilung einer Änderung der Verhältnisse die Leistungspflicht entfallen zu lassen, findet für einmalige Bedarfsänderungen - wie eine Heiz- und Nebenkostennachforderung - keine Anwendung .
Die Heiz- und Betriebskostennachforderung ist als Leistung nach § 29 SGB XII a. F. (jetzt § 35 SGB XII) zu übernehmen , auch wenn sie von der Hilfebedürftigen bereits bezahlt wurde und verspätet beantragt wurde .
BSG,Urteil vom 10.11.2011, - B 8 SO 18/10 R -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148562&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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