Behinderte Menschen haben im Rahmen des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets gemäß § 17 SGB IX keinen Anspruch darauf, dass von ihnen nach dem sog. Arbeitgebermodell beschäftigte Assistenz – und Pflegekräfte in Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TöVD) mit allen Nebenleistungen vergütet werden.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines schwerstbehinderten Mannes aus Meschede entschieden, der den Hochsauerlandkreis auf Erhöhung seines monatlichen Persönlichen Budgets von 9500,- Euro auf 13900,- Euro verklagt hatte. Der Kläger hatte sein Begehren u.a. damit begründet, dass die von ihm beschäftigten Pflegekräfte Lohnkosten nach Entgeltgruppe 4 des TöVD zuzüglich Nebenleistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit verursachten.
Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage des behinderten Mannes abgewiesen. Das monatliche Budget des Klägers von 9500,- Euro sei bislang bedarfsdeckend. Unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes sei der Beklagte nicht verpflichtet, professionelle Pflege- und Assistenzkräfte im Rahmen des Arbeitgebermodells auf der Grundlage des TöVD zu finanzieren.
Der Kläger sei als Privatmann nicht tarifgebunden und eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TöVD liege nicht vor. Eine bloße freiwillige Verpflichtung des Klägers zur Anwendung des TöVD mit Abschluss entsprechender Arbeitsverträge vermöge die entsprechende Kostenübernahmepflicht nicht zu begründen. Es handele sich auch nicht um die übliche Vergütung i.S.d. § 612 Abs. 2 BGB, weil die Anwendung des TöVD einschließlich aller Zulagen und Sonderzahlungen im Bereich privater ambulanter Pflegedienste gerade nicht üblich sei.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 26.03.2012, Az.: S 62 SO 5/10
Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151272&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
grundsicherung
Blog zum SGB XII Sozialhilfe Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung, Asylbewerberleistungsgesetz
Montag, 23. April 2012
Dienstag, 27. März 2012
Pflegegeld - Anrechnung Ehegatteneinkommen - zumutbares Einkommen über Einkommensgrenze
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2012, - L 7 SO 3580/11 -, Revision wird zugelassen
Bei der Bestimmung des zumutbaren Einkommens über der Einkommensgrenze nach § 87 Abs. 1 SGB XII sind bei schwerstpflegebedürftigen oder blinden Menschen neben dem Mindestbetrag nach § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII weitere Freilassungen für Umstände zu berücksichtigen, die nicht typisierend von der Art oder Schwere der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit dieses Personenkreises umfasst sind.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149725&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Bei der Bestimmung des zumutbaren Einkommens über der Einkommensgrenze nach § 87 Abs. 1 SGB XII sind bei schwerstpflegebedürftigen oder blinden Menschen neben dem Mindestbetrag nach § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII weitere Freilassungen für Umstände zu berücksichtigen, die nicht typisierend von der Art oder Schwere der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit dieses Personenkreises umfasst sind.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149725&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Donnerstag, 15. März 2012
Der Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wegen einer Heiz- und Nebenkostennachforderung setzt nicht voraus, dass der zuständige Sozialhilfeträger unverzüglich von der Nachforderung in Kenntnis gesetzt wird.
Die Vorschrift des § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII, die es nahelegen könnte, bei verspäteter Mitteilung einer Änderung der Verhältnisse die Leistungspflicht entfallen zu lassen, findet für einmalige Bedarfsänderungen - wie eine Heiz- und Nebenkostennachforderung - keine Anwendung .
Die Heiz- und Betriebskostennachforderung ist als Leistung nach § 29 SGB XII a. F. (jetzt § 35 SGB XII) zu übernehmen , auch wenn sie von der Hilfebedürftigen bereits bezahlt wurde und verspätet beantragt wurde .
BSG,Urteil vom 10.11.2011, - B 8 SO 18/10 R -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148562&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Die Heiz- und Betriebskostennachforderung ist als Leistung nach § 29 SGB XII a. F. (jetzt § 35 SGB XII) zu übernehmen , auch wenn sie von der Hilfebedürftigen bereits bezahlt wurde und verspätet beantragt wurde .
BSG,Urteil vom 10.11.2011, - B 8 SO 18/10 R -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148562&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Mittwoch, 14. März 2012
Auch Pflegeheimbewohner können von ihrem Einkommen die Haftpflichtversicherung absetzen
Haftpflichtversicherung stellt im Rahmen der Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen einen sozialhilferechtlichen Bedarf dar.
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Aachen, Urteil vom 07.03.2012,- S 20 SO 151/11 – .
Von dem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes einzusetzenden Einkommens sind u.a. gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII Beiträge zu privaten Versicherungen abzusetzen, soweit diese nach Grund und Höhe angemessen sind. Ob der Beitrag zur Privathaftpflichtversicherung nach Grund und Höhe angemessen und vom Einkommen absetzbar ist, bemisst sich danach, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Vorsorgemaßnahme handelt, die zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, aber einem vorausplanenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, ratsam erscheint (LSG, NRW, Urteil vom 30.10.2008 – L 9 SO 12/06; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII-Kommentar, 3. Auflage 2010, § 82 SGB XII, Rn. 76).
Angemessen sind hierbei Beiträge für in der Bevölkerung weitgehend übliche Versicherungen, die vernünftigerweise ein Risiko absichern, bei deren Eintritt die weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre. Maßgebend ist, ob ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht sozialhilfebedürftiger Bürger in einer vergleichbaren Lage den Abschluss einer Haftpflichtversicherung auch als sinnvoll erachtet hätte (LSG a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 – 5 C 8/02).
Auch ein in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebender Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze würde bei Abwägung der Versichertenrisiken einerseits und der Sparzwänge anderseits eine Haftpflichtversicherung abschließen. Denn eine private Haftpflichtversicherung deckt vernünftigerweise ein Risiko ab, bei dessen Eintritt die weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre (LSG NRW, a.a.O., m.w.N.).
Diese von der erkennenden Kammer bereits im Urteil vom 09.05.2006 (S 20 SO 27/06) und vom LSG NRW im bestätigenden Urteil vom 30.10.2008 (L 9 SO 12/06) aufgestellten Grundsätze gelten nicht nur für Hilfebedürftige, die in Privathaushalten leben, sondern auch für Pflegeheimbewohner wie die Klägerin.
Schließlich stehen die Bedenken des Beklagten, dass bei Leistungsberechtigten ohne Einkommen eine einkommensmindernde Berücksichtigung von Beiträgen zur Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist, einer Anwendung des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII bei Leistungsberechtigten mit Einkommen – wie der Klägerin – nicht entgegen.
Selbst wenn es so wäre, wie der Beklagte vermutet, dass dadurch Personen mit eigenem Einkommen haftungsrechtlich besser gestellt würden als Personen ohne Einkommen, hindert dies die Anwendung der einschlägigen Bestimmung des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nicht, da der Gesetzgeber dies so gewollt hat. Die Nichtanwendbarkeit dieser Vorschrift auf Personen ohne Einkommen kann nicht dazu führen, sie auch auf Personen mit Einkommen nicht anzuwenden.
Im Übrigen wäre denkbar, dass Personen ohne eigenes Einkommen Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung als weitergehenden, vom Regelsatz nicht gedeckten Sozialhilfebedarf gem. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII beanspruchen könnten.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149928&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Aachen, Urteil vom 07.03.2012,- S 20 SO 151/11 – .
Von dem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes einzusetzenden Einkommens sind u.a. gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII Beiträge zu privaten Versicherungen abzusetzen, soweit diese nach Grund und Höhe angemessen sind. Ob der Beitrag zur Privathaftpflichtversicherung nach Grund und Höhe angemessen und vom Einkommen absetzbar ist, bemisst sich danach, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Vorsorgemaßnahme handelt, die zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, aber einem vorausplanenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, ratsam erscheint (LSG, NRW, Urteil vom 30.10.2008 – L 9 SO 12/06; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII-Kommentar, 3. Auflage 2010, § 82 SGB XII, Rn. 76).
Angemessen sind hierbei Beiträge für in der Bevölkerung weitgehend übliche Versicherungen, die vernünftigerweise ein Risiko absichern, bei deren Eintritt die weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre. Maßgebend ist, ob ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht sozialhilfebedürftiger Bürger in einer vergleichbaren Lage den Abschluss einer Haftpflichtversicherung auch als sinnvoll erachtet hätte (LSG a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 – 5 C 8/02).
Auch ein in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebender Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze würde bei Abwägung der Versichertenrisiken einerseits und der Sparzwänge anderseits eine Haftpflichtversicherung abschließen. Denn eine private Haftpflichtversicherung deckt vernünftigerweise ein Risiko ab, bei dessen Eintritt die weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre (LSG NRW, a.a.O., m.w.N.).
Diese von der erkennenden Kammer bereits im Urteil vom 09.05.2006 (S 20 SO 27/06) und vom LSG NRW im bestätigenden Urteil vom 30.10.2008 (L 9 SO 12/06) aufgestellten Grundsätze gelten nicht nur für Hilfebedürftige, die in Privathaushalten leben, sondern auch für Pflegeheimbewohner wie die Klägerin.
Schließlich stehen die Bedenken des Beklagten, dass bei Leistungsberechtigten ohne Einkommen eine einkommensmindernde Berücksichtigung von Beiträgen zur Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist, einer Anwendung des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII bei Leistungsberechtigten mit Einkommen – wie der Klägerin – nicht entgegen.
Selbst wenn es so wäre, wie der Beklagte vermutet, dass dadurch Personen mit eigenem Einkommen haftungsrechtlich besser gestellt würden als Personen ohne Einkommen, hindert dies die Anwendung der einschlägigen Bestimmung des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nicht, da der Gesetzgeber dies so gewollt hat. Die Nichtanwendbarkeit dieser Vorschrift auf Personen ohne Einkommen kann nicht dazu führen, sie auch auf Personen mit Einkommen nicht anzuwenden.
Im Übrigen wäre denkbar, dass Personen ohne eigenes Einkommen Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung als weitergehenden, vom Regelsatz nicht gedeckten Sozialhilfebedarf gem. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII beanspruchen könnten.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149928&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Dienstag, 13. März 2012
Kein Mehrbedarfszuschlag wegen Alters bei Nichtvorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 10.11.2011, B 8 SO 12/10 R
Zum BSG Urteil
Sozialgeldempfänger, die in Bedarfsgemeinschaft mit Hartz IV Empfänger leben und voll erwerbsgemindert sind (§ 23 Nr. 4 SGB II), Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung oder Sozialhilfeempfänger haben einen Anspruch auf pauschalen Mehrbedarf von 17% des für sie massgeblichen Regelbedarfes.
Der Senat des Bundessozialgerichtes hatte bereits entschieden, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die im SGB II- Bezug stehen keinen Anspruch auf den pauschalen Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II haben. Eine Leistungsberechtigte hatte den pauschalen Mehrbedarf geltend gemacht, weil sie einen erhöhten Schuhbedarf hatte (BSG, Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R).
Der für die Grundsicherung und Sozialhilfe zuständige 8. Senat orientiert sich bei der Auslegung des § 30 Abs. 1 SGB II
Zum BSG Urteil
Sozialgeldempfänger, die in Bedarfsgemeinschaft mit Hartz IV Empfänger leben und voll erwerbsgemindert sind (§ 23 Nr. 4 SGB II), Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung oder Sozialhilfeempfänger haben einen Anspruch auf pauschalen Mehrbedarf von 17% des für sie massgeblichen Regelbedarfes.
Der Senat des Bundessozialgerichtes hatte bereits entschieden, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die im SGB II- Bezug stehen keinen Anspruch auf den pauschalen Mehrbedarf nach § 23 Nr. 4 SGB II haben. Eine Leistungsberechtigte hatte den pauschalen Mehrbedarf geltend gemacht, weil sie einen erhöhten Schuhbedarf hatte (BSG, Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R).
Der für die Grundsicherung und Sozialhilfe zuständige 8. Senat orientiert sich bei der Auslegung des § 30 Abs. 1 SGB II
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