Behinderte Menschen haben im Rahmen des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets gemäß § 17 SGB IX keinen Anspruch darauf, dass von ihnen nach dem sog. Arbeitgebermodell beschäftigte Assistenz – und Pflegekräfte in Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TöVD) mit allen Nebenleistungen vergütet werden.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines schwerstbehinderten Mannes aus Meschede entschieden, der den Hochsauerlandkreis auf Erhöhung seines monatlichen Persönlichen Budgets von 9500,- Euro auf 13900,- Euro verklagt hatte. Der Kläger hatte sein Begehren u.a. damit begründet, dass die von ihm beschäftigten Pflegekräfte Lohnkosten nach Entgeltgruppe 4 des TöVD zuzüglich Nebenleistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit verursachten.
Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage des behinderten Mannes abgewiesen. Das monatliche Budget des Klägers von 9500,- Euro sei bislang bedarfsdeckend. Unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes sei der Beklagte nicht verpflichtet, professionelle Pflege- und Assistenzkräfte im Rahmen des Arbeitgebermodells auf der Grundlage des TöVD zu finanzieren.
Der Kläger sei als Privatmann nicht tarifgebunden und eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TöVD liege nicht vor. Eine bloße freiwillige Verpflichtung des Klägers zur Anwendung des TöVD mit Abschluss entsprechender Arbeitsverträge vermöge die entsprechende Kostenübernahmepflicht nicht zu begründen. Es handele sich auch nicht um die übliche Vergütung i.S.d. § 612 Abs. 2 BGB, weil die Anwendung des TöVD einschließlich aller Zulagen und Sonderzahlungen im Bereich privater ambulanter Pflegedienste gerade nicht üblich sei.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 26.03.2012, Az.: S 62 SO 5/10
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